Wenn sich ein Flug verspätet, da es an Bord einen Todesfall gab, so entfällt der sonst übliche Anspruch auf Entschädigung für die Verspätung. Denn nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt unter dem Aktenzeichen 31 C 2177/10Ä83Ü ist ein Todesfall an Bord eines Flugzeuges als außergewöhnlicher Umstand zu werten. Für einen solchen kann bei einem Flug nicht die Fluggesellschaft zur Verantwortung gezogen werden. Gleiches gilt dem Urteil zufolge auch für Reiseveranstalter.
Wie in der Zeitschrift “ReiseRecht aktuell” der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht berichtet wurde, hat das Frankfurter Amtsgericht eine entsprechende Klage eines Fluggastes als unbegründet abgewiesen. Der Kläger buchte eine Pauschalreise nach Ägypten ans Rote Meer. Aufgrund eines Todesfalles an Bord verspätete sich der Flug nach Kairo enorm. Dadurch konnte der Kläger einen Anschlussflug ans eigentliche Reiseziel am Roten Meer nicht mehr erreichen. Aus diesem Grunde klagte der Urlauber auf Schadenersatz. Vom Reiseveranstalter forderte er daher eine Ausgleichszahlung von 400 Euro, nachdem er schon eine Entschädigung von rund 80 Euro erhalten hatte vom Reiseveranstalter.
Diese Forderung allerdings wies das Gericht nun zurück. Denn die Frankfurter Richter urteilten, dass der Veranstalter gegen Verzögerungen keine zumutbare Maßnahmen ergreifen, die sich aufgrund eines plötzlichen Todesfalls ergeben.
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